§ 125 – Sicherungsvermögen
(1) Der Vorstand eines Erstversicherungsunternehmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahres Beträge in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Absatz 2 entspricht. Wenn Erstversicherungsunternehmen Vermögen in Darlehensforderungen, normal Schuldverschreibungen und Genussrechten, normal Schuldbuchforderungen, normal Aktien, normal Beteiligungen, normal Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, normal Anteilen im Sinne des § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder normal laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten normal arabic anlegen, sind diese Vermögenswerte bis zur Höhe der in Absatz 2 genannten Summe der Bilanzwerte dem Sicherungsvermögen zuzuführen. Die in Satz 2 genannten Vermögenswerte sollen insgesamt im Hinblick auf Sicherheit, Liquidität, Rentabilität und Qualität mindestens dem Niveau des Gesamtportfolios entsprechen. (2) Der Umfang des Sicherungsvermögens muss mindestens der Summe aus den Bilanzwerten folgender Beträge entsprechen: der Beitragsüberträge, normal der Deckungsrückstellung, normal der Rückstellung für a) noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Rückkäufe, normal b) erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung und normal c) unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Versicherungsverträgen, normal alpha normal der Teile der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Überschussanteile entfallen, normal der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern sowie normal der als Prämie eingenommenen Beträge, die ein Versicherungsunternehmen zu erstatten hat, wenn ein Versicherungsvertrag oder ein in § 2 Absatz 2 genanntes Geschäft nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde. normal arabic Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1 sind die Bruttobeträge für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft vor Abzug der Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft. (3) Unbelastete Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind für das Sicherungsvermögen mit ihrem Bilanzwert anzusetzen. Ist der Bilanzwert höher als der Verkehrswert, so ist der Verkehrswert anzusetzen. Die Aufsichtsbehörde kann eine angemessene Erhöhung des Wertansatzes zulassen, wenn und soweit durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist, dass der Verkehrswert den Bilanzwert um mindestens 100 Prozent überschreitet. Für belastete Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte setzt die Aufsichtsbehörde den Wert im Einzelfall fest. (4) Das Sicherungsvermögen ist gesondert von jedem anderen Vermögen zu verwalten und im Gebiet der Mitglied- oder Vertragsstaaten aufzubewahren. Die Art der Aufbewahrung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann genehmigen, dass die Werte des Sicherungsvermögens an einem anderen Ort aufbewahrt werden. (5) Für jede Anlageart ist eine Abteilung des Sicherungsvermögens (Anlagestock) zu bilden, soweit Lebensversicherungsverträge Versicherungsleistungen in Anteilen an einem offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs anlegen, normal in von einer Investmentgesellschaft ausgegebenen Anteilen vorsehen, normal in Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, ausgenommen Geld, vorsehen oder normal direkt an einen Aktienindex oder andere Bezugswerte binden. normal arabic (6) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können selbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens gebildet werden. Was für das Sicherungsvermögen und die Ansprüche daran vorgeschrieben ist, gilt dann entsprechend für jede selbständige Abteilung. (7) Für ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) ist für Verträge in der Ansparphase eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens zu bilden, soweit das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird. Soweit das Anlagerisiko für Verträge in der Ansparphase nicht vom Versicherungsunternehmen getragen wird, ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt gesonderte Anlagestöcke zu bilden sind.
Kurz erklärt
- Der Vorstand eines Erstversicherungsunternehmens muss während des Geschäftsjahres Gelder in das Sicherungsvermögen einbringen, um den Mindestumfang zu gewährleisten.
- Das Sicherungsvermögen muss mindestens den Bilanzwerten bestimmter Rückstellungen und Verbindlichkeiten entsprechen.
- Unbelastete Grundstücke werden mit ihrem Bilanzwert angesetzt, es sei denn, der Verkehrswert ist höher.
- Das Sicherungsvermögen muss separat verwaltet und in den Mitgliedstaaten aufbewahrt werden, wobei die Aufbewahrungsart der Aufsichtsbehörde gemeldet werden muss.
- Für bestimmte Lebensversicherungsverträge sind spezielle Abteilungen des Sicherungsvermögens zu bilden, insbesondere für Paneuropäische Private Pensionsprodukte.